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   OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23   

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OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23 (https://dejure.org/2024,900)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23 (https://dejure.org/2024,900)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - 2 ORbs 202/23 (https://dejure.org/2024,900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Anforderungen an das Verwerfungsurteil

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23
    Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, oder bestehen sonst Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen, so muss sich das Urteil mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, warum das Gericht den vorgebrachten bzw. ersichtlichen Gründen die Anerkennung als ausreichende Entschuldigung versagt hat (ständige Rechtsprechung der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Beschl. v. 1. Dezember 2011 - 1 Ss [OWi] 207/11; Beschl. v. 21. März 2017 - [2 B] 53 Ss-OWi 124/17 [68/17]; Beschl. v. 20. Februar 2007 - 1 Ss [OWi] 45/07; Beschl. v. 30. Mai 2018 - [2 B] 53 Ss-OWi 164/18 [144/18]; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 74, 284, 285; BayObLG, Beschl. v. 5. Januar 1999 - 2 ObOWi 700/98, NStZ-RR 1999, 187; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG 18. Aufl. § 74 Rn. 34, 35).

    Dies wäre lediglich dann nicht der Fall, wenn die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe von vornherein und ohne weiteres erkennbar nicht geeignet waren, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung zu entschuldigen (BayObLG, Beschl. v. 5. Januar 1999 - 2 ObOWi 700/98. NStZ-RR 1999, 187; OLG Oldenburg, Beschl. v. 31. August 2010 - 2 SsRs 170/10, NZV 2011, 96; Göhler/Seitz/Bauer, aaO. § 74 Rdnr. 48).

  • OLG Düsseldorf, 28.12.1987 - 5 Ss OWi 428/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23
    Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, oder bestehen sonst Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen, so muss sich das Urteil mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, warum das Gericht den vorgebrachten bzw. ersichtlichen Gründen die Anerkennung als ausreichende Entschuldigung versagt hat (ständige Rechtsprechung der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Beschl. v. 1. Dezember 2011 - 1 Ss [OWi] 207/11; Beschl. v. 21. März 2017 - [2 B] 53 Ss-OWi 124/17 [68/17]; Beschl. v. 20. Februar 2007 - 1 Ss [OWi] 45/07; Beschl. v. 30. Mai 2018 - [2 B] 53 Ss-OWi 164/18 [144/18]; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 74, 284, 285; BayObLG, Beschl. v. 5. Januar 1999 - 2 ObOWi 700/98, NStZ-RR 1999, 187; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG 18. Aufl. § 74 Rn. 34, 35).
  • OLG Oldenburg, 31.08.2010 - 2 SsRs 170/10

    Anforderungen an die Darlegung der Behandlung von Terminsverlegungsanträgen im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23
    Dies wäre lediglich dann nicht der Fall, wenn die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe von vornherein und ohne weiteres erkennbar nicht geeignet waren, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung zu entschuldigen (BayObLG, Beschl. v. 5. Januar 1999 - 2 ObOWi 700/98. NStZ-RR 1999, 187; OLG Oldenburg, Beschl. v. 31. August 2010 - 2 SsRs 170/10, NZV 2011, 96; Göhler/Seitz/Bauer, aaO. § 74 Rdnr. 48).
  • OLG Hamm, 11.03.1997 - 2 Ss OWi 128/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23
    Da das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils gebunden ist und diese nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen darf (OLG Köln, Beschl. v. 20. Oktober 1998 - Ss 484/98 B, NZV 1999, 261, 262), ist eine tragfähige, in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachprüfbare Auseinandersetzung mit dem Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen unabdingbar; das Amtsgericht ist deshalb bei der Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung gehalten, die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin entschuldigen sollen, so vollständig und ausführlich mitzuteilen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob zutreffend von einer nicht genügenden Entschuldigung ausgegangen worden ist, allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist (vgl. OLG Hamm VRS 93, 450, 452).
  • OLG Köln, 20.10.1998 - Ss 484/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23
    Da das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils gebunden ist und diese nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen darf (OLG Köln, Beschl. v. 20. Oktober 1998 - Ss 484/98 B, NZV 1999, 261, 262), ist eine tragfähige, in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachprüfbare Auseinandersetzung mit dem Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen unabdingbar; das Amtsgericht ist deshalb bei der Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung gehalten, die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin entschuldigen sollen, so vollständig und ausführlich mitzuteilen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob zutreffend von einer nicht genügenden Entschuldigung ausgegangen worden ist, allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist (vgl. OLG Hamm VRS 93, 450, 452).
  • KG, 10.03.2022 - 3 Ws (B) 56/22

    Genügende Entschuldigung bei Verspätung wegen Vergessens des Impfpasses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23
    Diese Vermutungswirkung ist u.a. dann entkräftet, wenn der Betroffene noch vor oder im Termin mitteilt, nicht rechtzeitig erscheinen zu können und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (KG, Beschl. v. 10. März 2022 - 3 Ws [B] 56/22, zit. nach Juris).
  • KG, 04.07.2012 - 3 Ws (B) 359/12

    Zur Wartepflicht des Gerichts bei angekündigter Verspätung des Betroffenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23
    Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten; nur wenn dem Gericht ein weiteres Zuwarten wegen anstehender weiterer Termine - auch im Interesse anderer Verfahrensbeteiligter - nicht zumutbar ist, gebührt dem Gebot der termingerechten Durchführung der Hauptverhandlung der Vorrang (KG, Beschl. v. 4. Juli 2012 - 3 Ws [B] 359/12, zit. nach Juris).
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